Stadt Ratingen wehrt sich gegen Missbrauch von Parkraum

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Viele Autos stehen auf einem Parkplatz. Foto: pixabay/Symbolbild
Viele Autos stehen auf einem Parkplatz. Foto: pixabay/Symbolbild

Ratingen. Am Flughafen Düsseldorf gibt es offensichtlich viel zu wenige Stellplätze, um den Bedarf von Flugreisenden decken zu können. Diese Angebotslücke haben sich private Park-& Serviceunternehmen zu Nutze gemacht.

– von Fabian Gutmann

Das lukrative Geschäftsmodell privater Park-& Serviceunternehmen sieht so aus, dass massenhaft die PKW von Fluggästen im öffentlichen Straßenraum abgestellt werden. Dabei dürften die allermeisten Kunden kaum wissen, wo ihre Fahrzeuge geparkt werden – und Zugriffen oder Beschädigungen ausgesetzt sind, auch nachts im Schutz der Dunkelheit. Leidtragende sind die Kommunen und ganz konkret die Bewohnerinnen und Bewohner in der näheren Umgebung des Flughafens. Insgesamt kann das öffentliche Parkraumangebot die gestiegene Anzahl zugelassener Kraftfahrzeuge sowieso kaum noch aufnehmen.

Wie ist die Rechtslage?

Um den Missbrauch von öffentlichem Parkraum zu verhindern oder zumindest so gut wie möglich einzudämmen, wurde jüngst die – umstrittene – Strategie der Anordnung von nächtlichen Halteverboten durch die Begrenzung der maximal zulässigen Parkdauer auf zehn Stunden ersetzt. Zu berücksichtigen ist, dass die gebräuchlichen, zugelassenen Parkscheiben auf die nächste halbe Stunde nach Beginn der Parkzeit einzustellen sind. Was aber passiert, falls die zugelassene Parkdauer von zehn bis zehneinhalb Stunden nicht ausreichen sollte, um die Arbeitszeit plus Pausen und Wegezeiten abzudecken?

Auf diese Frage signalisiert Bürgermeister Patrick Anders Entwarnung: „Im deutschen Ordnungsrecht gilt das sog. Opportunitätsprinzip, das sachgerechte Abwägungen im Einzelfall erlaubt und geradezu erfordert. Allgemeinverfügungen, insbesondere straßenverkehrsrechtliche Anordnungen erlauben nur generelle Regelungen. Der nachfolgende Verwaltungsakt, ggfs. das Verfügen einer Verwarnung oder eines Bußgeldes, ermöglicht und erfordert eine sachgerechte Entscheidung im Einzelfall. Damit kann das Ordnungsamt in kritischen Grenzfällen angemessen auf die konkrete Situation eingehen.“

Wahrnehmung von Bürgerinteressen

Mit dieser Klarstellung handelt der Bürgermeister voll und ganz im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und liegt keineswegs im rechtlichen Graubereich. Das Ordnungsrecht wurde vom Gesetzgeber gezielt so konzipiert, dass sachgerechte und angemessene Einzelfallentscheidungen möglich sind und von der Behörde gefordert werden können. Dabei handelt es sich nicht etwa um Willkür zugunsten einzelner Bittsteller. Vielmehr besteht ein individueller Rechtsanspruch auf eine behördliche Ermessensentscheidung im Einzelfall.

Viele nehmen das Ordnungsamt primär als Eingriffsverwaltung wahr. Das Beispiel der Flughafenparker zeigt aber, dass das auch ganz anders sein kann, geht es doch darum, den öffentlichen Parkraum für die Bürgerinnen und Bürger frei zu halten. Das kann so weit gehen, dass eine zugeparkte Garageneinfahrt durch Abschleppen des versperrenden PKW überhaupt erst wieder nutzbar gemacht wird.

Was, wenn private Flächen genutzt oder beeinträchtigt werden?

Wenn ein Fahrzeug unberechtigt auf einer privaten Grundstücksfläche geparkt wurde, können und müssten die Besitzer sich selbst gegen die verbotene Eigenmacht wehren. Wenn zum Beispiel der eigene PKW durch einen Fremdparker praktisch festgesetzt würde, käme die Inanspruchnahme eines Abschleppdienstes in Betracht. Solche Eigenhilfe muss dann aber unbedingt sofort eingeleitet werden. Weiterer Nachteil: Der Abschleppdienst muss erstmal vom Auftraggeber bezahlt werden. Das Geld kann dann zwar beim Falschparker zurückgeholt werden, was aber mit Ärger und Aufwand verbunden sein dürfte.