Zehn Stunden gegen den Sinn von Park & Ride – Schildbürgerstreich ?

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Läuft dem Gedanken der Stärkung des ÖPNV entgegen, Kassieren , Bild: KI Generiert
Läuft dem Gedanken der Stärkung des ÖPNV entgegen, Kassieren , Bild: KI Generiert

Ratingen | Wer sein Auto am Bahnhof abstellt, um anschließend mit der Bahn weiterzureisen, nutzt ein Park-and-Ride-Angebot genau so, wie es gedacht ist. P+R steht schließlich nicht für „Pendeln und Fahren“, sondern für „Park and Ride“ – also für die Verknüpfung des motorisierten Individualverkehrs mit dem öffentlichen Personenverkehr.

Neue Parkzeitbegrenzung am Ratinger Ostbahnhof trifft Bahnreisende – Politik sollte die Regelung rechtssicher nachschärfen

Umso widersprüchlicher erscheint die neue Parkzeitbeschränkung am Bahnhof Ratingen Ost. Seit der 30. Kalenderwoche gilt entlang der Josef-Schappe-Straße sowie auf dem Parkplatz unter der Brücke an der Homberger Straße offenbar eine Höchstparkdauer von zehn Stunden. Die Maßnahme soll mutmaßlich verhindern, dass die Flächen über mehrere Tage hinweg von Flugreisenden belegt werden. Tatsächlich trifft sie jedoch unterschiedslos auch Berufspendler, Tagesreisende und Fahrgäste, die ihr Auto bewusst stehen lassen, um längere Strecken mit der Bahn zurückzulegen.

Kritik daran übt Stefan Stahlkopf. Das frühere Mitglied des Ratinger Stadtrates ist auch im Ruhestand viel unterwegs und nutzt regelmäßig die Bahn. Seine Beschwerde macht ein grundsätzliches Problem sichtbar: Die Regelung unterscheidet nicht zwischen missbräuchlichem Dauerparken und bestimmungsgemäßer Nutzung eines P+R-Platzes.

Schon ein längerer Arbeitstag kann die Zehn-Stunden-Grenze sprengen. Hinzu kommen Wegezeiten, Umstiege, Zugausfälle und Verspätungen. Für einen ganztägigen Termin, einen Wochenendbesuch oder eine mehrtägige Bahnreise ist die Regelung von vornherein ungeeignet. Besonders betroffen sind Menschen aus den Außenstadtteilen, ältere Reisende oder Fahrgäste mit schwerem Gepäck, die den Bahnhof nicht ohne Weiteres zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit einem Zubringerbus erreichen können.

Kulanz ist kein Rechtsanspruch

Besonders problematisch ist die derzeitige Vollzugspraxis. Nach bisherigen Erfahrungen ist das Ordnungsamt als zuständige Vollzugsbehörde zwar offenbar bereit, eine kostenpflichtige Verwarnung im Einzelfall zurückzunehmen, wenn der Betroffene seine tatsächliche Bahnreise durch Fahrkarte, Buchungsbestätigung oder Reiseverlauf nachweist.

Das mag bürgernah erscheinen, löst das strukturelle Problem jedoch nicht.

Denn de lege lata, also nach der geltenden Rechtslage, ergibt sich aus der Beschilderung kein Ausnahmetatbestand für nachweislich mit der Bahn reisende Fahrzeughalter. Wer länger als zehn Stunden parkt, verwirklicht zunächst den objektiven Tatbestand des ausgeschilderten Parkverstoßes – unabhängig davon, ob er sein Auto für eine Flugreise, eine Bahnfahrt oder aus einem anderen Grund abgestellt hat.

Die nachträgliche Aufhebung einer Verwarnung bleibt damit eine Ermessens- oder Kulanzentscheidung der Behörde. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Was heute in einem Einzelfall akzeptiert wird, kann morgen anders entschieden werden. Auch eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Fälle wäre kaum auszuschließen.

Eine Regelung, deren sachgerechte Anwendung regelmäßig erst durch nachträgliche Ausnahmen korrigiert werden muss, ist erkennbar nicht hinreichend passgenau.

Der Bahnreisende wird zum Bittsteller

Damit kehrt sich die Zielsetzung von Park & Ride praktisch um. Der ordnungsgemäß handelnde Bahnreisende wird zunächst mit einem Verwarnungsgeld belegt und muss anschließend gegenüber der Verwaltung nachweisen, dass er den Parkplatz bestimmungsgemäß genutzt hat. Aus dem Fahrgast wird ein Bittsteller.

Rechtsstaatlich überzeugender wäre es, eine Ausnahme bereits normativ und für alle Betroffenen erkennbar in die Regelung aufzunehmen. Denkbar wäre etwa ein Ausnahmetatbestand für Bahnreisende, die im Kontrollfall oder in einem nachgelagerten Verfahren eine gültige Fahrkarte beziehungsweise einen plausiblen Reisenachweis vorlegen können.

Allerdings müsste auch eine solche Lösung datenschutzrechtlich, verwaltungspraktisch und hinsichtlich der Beweisführung sorgfältig ausgestaltet werden. Sie wäre gegenüber einer bloßen informellen Kulanzpraxis dennoch transparenter, vorhersehbarer und rechtssicherer.

Zweifel an der Verhältnismäßigkeit

Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die pauschale Zehn-Stunden-Grenze überhaupt verhältnismäßig ist. Jede ordnungsrechtliche Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.

Geeignet ist die Regelung zwar grundsätzlich, mehrtägiges Abstellen von Fahrzeugen zu verhindern. Zweifel bestehen jedoch an ihrer Erforderlichkeit. Weniger belastende Mittel könnten eine gezieltere Kontrolle auffälliger Dauerparker, eine differenzierte Parkzonenregelung, digitale Registrierungsmöglichkeiten, Bahnreise-Nachweise oder reservierte Langzeitflächen für Bahnreisende sein.

Auch die Angemessenheit ist fraglich. Die Interessen sämtlicher legitimer Nutzer werden erheblich eingeschränkt, um eine möglicherweise nur begrenzte Zahl missbräuchlich abgestellter Fahrzeuge zu erfassen. Nach Stahlkopfs Beobachtungen sind am Ostbahnhof zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten keine nennenswerten Mengen sogenannter Flughafenparker festzustellen. Teilweise blieben Stellplätze im hinteren Bereich sogar ungenutzt.

Sollte diese Beobachtung zutreffen, wäre zu klären, auf welcher belastbaren Datengrundlage die Stadt die neue Regelung eingeführt hat. Eine abstrakte Vermutung genügt kaum, um die bestimmungsgemäße Nutzung eines zentralen P+R-Standortes für einen großen Kreis von Bahnreisenden einzuschränken.

Verkehrswende braucht verlässliche Übergänge

Die Maßnahme steht zudem quer zu den verkehrs- und klimapolitischen Zielen der Stadt. Wer Autofahrer zum Umstieg auf die Bahn bewegen will, muss verlässliche Übergänge zwischen beiden Verkehrsmitteln schaffen. Ein P+R-Platz erfüllt genau diese Funktion.

Wird das Parken jedoch auf ein enges Zeitfenster begrenzt, entsteht ein gegenteiliger Anreiz. Reisende könnten sich dafür entscheiden, die gesamte Strecke mit dem Auto zurückzulegen, statt eine Verwarnung oder ein aufwendiges nachträgliches Verfahren zu riskieren.

Die Politik sollte deshalb nicht darauf warten, dass sich immer mehr Einzelfälle ansammeln. Der zuständige Ausschuss und der Rat sind gefordert, die Regelung zu überprüfen und nachzuschärfen.

Notwendig sind transparente Nutzungsdaten, eine klare Definition des tatsächlich zu bekämpfenden Missbrauchs und eine rechtssichere Ausnahme für nachweisliche Bahnreisende. Auch eine längere Höchstparkdauer oder unterschiedlich bewirtschaftete Bereiche sollten geprüft werden.

Das Ziel, Flughafenparker von Ratinger Wohn- und Bahnhofsumfeldern fernzuhalten, ist legitim. Es rechtfertigt aber keine pauschale Regelung, die ausgerechnet diejenigen sanktioniert, die ihr Fahrzeug am Bahnhof stehen lassen und für den weiteren Weg die Bahn nutzen.

Eine tragfähige Parkraumordnung muss Missbrauch begrenzen, ohne die bestimmungsgemäße Nutzung zu verhindern. Die derzeitige Zehn-Stunden-Regelung leistet das nicht, auch wenn es Einzelne in ihren öffentlichkeitswirksamen Posts versuchen als solches zu verkaufen.